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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN


  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s - Quattro Consulting GmbH – Odoo-Projekte

  2. §1 Geltungsbereich
  3. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Quattro Consulting GmbH („Quattro“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
  4. (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Quattro stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  5. (3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
  6. (4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung von Quattro.
  7. (5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  8. §2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
  9. (1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich Anlagen.
  10. (2) Quattro erbringt Leistungen in Form von:
  11. a) Dienstleistungen
  12. b) Werkleistungen (nur bei ausdrücklicher Vereinbarung)
  13. (3) Werkleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Im Zweifel handelt es sich um Dienstleistungen.
  14. (4) Dienstleistungen werden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet.
  15. (5) Projekte werden – sofern nicht anders vereinbart – nach agiler Methodik durchgeführt.
  16. (6) Bei agilen Projekten schuldet Quattro Leistungen in Iterationen (Sprints), jedoch keinen bestimmten Gesamterfolg.
  17. (7) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich.

  18. §3 Odoo-Software und Drittleistungen
  19. (1) Gegenstand der Leistungen von Quattro ist insbesondere die Implementierung, Anpassung und Betreuung der Software Odoo.
  20. (2) Quattro ist nicht Hersteller der Software. Die Bereitstellung der Odoo-Software erfolgt durch den jeweiligen Lizenzgeber.
  21. (3) Lizenzverträge über Odoo (insbesondere Enterprise-Versionen) werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter geschlossen.
  22. (4) Quattro schuldet nicht:
  23. die Verfügbarkeit der Odoo-Software,
  24. die Fehlerfreiheit des Odoo-Kerns,
  25. oder bestimmte Funktionen außerhalb individuell vereinbarter Leistungen.
  26. (5) Für Leistungen und Verfügbarkeiten von Drittanbietern (z. B. Hosting, APIs, Zahlungsanbieter) übernimmt Quattro keine Haftung.

  27. §4 Vertragsschluss
  28. (1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  29. (2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
  30. Auftragsbestätigung in Textform,
  31. beiderseitige Unterzeichnung oder
  32. Leistungsbeginn.
  33. (3) Quattro ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

  34. §5 Mitwirkungspflichten
  35. (1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
  36. (2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
  37. (3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung führen zu einer angemessenen Fristverlängerung.
  38. (4) Mehraufwand wird gesondert vergütet.
  39. (5) Quattro ist berechtigt, Leistungen bei fehlender Mitwirkung auszusetzen.
  40. (6) Der Auftraggeber ist für Datensicherung verantwortlich.
  41. (7) Bei fehlender Mitwirkung über 30 Tage ist Quattro zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

  42. §6 Werkleistungen und Abnahme
  43. (1) Werkleistungen bedürfen der Abnahme.
  44. (2) Quattro zeigt die Abnahmebereitschaft an.
  45. (3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
  46. keine wesentlichen Mängel innerhalb von mindestens 14 Tagen gerügt werden oder
  47. die Leistung produktiv genutzt wird.
  48. (4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
  49. (5) Bei agilen Projekten erfolgen Teilabnahmen je Sprint.

  50. §7 Dienstleistungen
  51. (1) Dienstleistungen umfassen insbesondere Beratung, Support und Schulungen.
  52. (2) Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
  53. (3) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand, sofern nicht anders vereinbart.

  54. §8 Änderungsverlangen
  55. (1) Änderungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.
  56. (2) Quattro prüft Auswirkungen auf Aufwand und Termine.
  57. (3) Ohne Beauftragung erfolgt keine Umsetzung.

  58. §9 Termine
  59. (1) Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich bestätigt.
  60. (2) Verzögerungen durch höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung verlängern Fristen angemessen.

  61. §10 Vergütung
  62. (1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen fällig.
  63. (2) Abschlagszahlungen sind zulässig.
  64. (3) Bei Zahlungsverzug kann Quattro Leistungen aussetzen.
  65. (4) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen Forderungen zulässig.

  66. §11 Gewährleistung
  67. (1) Für Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistung mit folgenden Einschränkungen.
  68. (2) Quattro leistet zunächst Nacherfüllung.
  69. (3) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich zulässig.
  70. (4) Keine Gewähr besteht insbesondere bei:
  71. Drittsoftware-Problemen • unsachgemäßer Nutzung
  72. Änderungen durch den Auftraggeber

  73. §12 Haftung
  74. (1) Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
  75. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Quattro nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
  76. (3) Die Haftung ist je Schadensfall begrenzt auf:
  77. 100 % des Auftragswertes oder
  78. maximal 250.000 EUR
  79. (4) Die Gesamthaftung pro Jahr ist auf 500.000 EUR begrenzt.
  80. (5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn besteht nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.

  81. §13 Nutzungsrechte
  82. (1) Quattro räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein.
  83. (2) Quattro bleibt berechtigt, entwickelte Komponenten, Module und Know-how weiterzuverwenden.
  84. (3) Open-Source-Bestandteile unterliegen deren jeweiligen Lizenzbedingungen.

  85. §14 Updates und Wartung
  86. (1) Ein Anspruch auf Anpassung an neue Odoo-Versionen besteht nicht.
  87. (2) Updates, Migrationen und Wartung sind gesondert zu vereinbaren.

  88. §15 Datenverarbeitung
  89. (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
  90. (2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer AVV.

  91. §16 Vertraulichkeit
  92. (1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
  93. (2) Die Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende.

  94. §17 Referenznennung
  95. (1) Quattro darf den Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.

§18 Datenherausgabe und Löschung

  1. (1) Nach Vertragsende erfolgt auf Wunsch eine Datenherausgabe.
  2. (2) Zusatzaufwand wird vergütet.
  3. (3) Daten können nach 30 Tagen gelöscht werden.

  4. §19 Gerichtsstand
  5. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von Quattro, Hannover.

  6. §20 Schlussbestimmungen
    Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.