ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
- Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s - Quattro Consulting GmbH – Odoo-Projekte
- §1 Geltungsbereich
- (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Quattro Consulting GmbH („Quattro“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
- (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Quattro stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- (3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
- (4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung von Quattro.
- (5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- §2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
- (1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich Anlagen.
- (2) Quattro erbringt Leistungen in Form von:
- a) Dienstleistungen
- b) Werkleistungen (nur bei ausdrücklicher Vereinbarung)
- (3) Werkleistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Im Zweifel handelt es sich um Dienstleistungen.
- (4) Dienstleistungen werden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet.
- (5) Projekte werden – sofern nicht anders vereinbart – nach agiler Methodik durchgeführt.
- (6) Bei agilen Projekten schuldet Quattro Leistungen in Iterationen (Sprints), jedoch keinen bestimmten Gesamterfolg.
- (7) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich.
- §3 Odoo-Software und Drittleistungen
- (1) Gegenstand der Leistungen von Quattro ist insbesondere die Implementierung, Anpassung und Betreuung der Software Odoo.
- (2) Quattro ist nicht Hersteller der Software. Die Bereitstellung der Odoo-Software erfolgt durch den jeweiligen Lizenzgeber.
- (3) Lizenzverträge über Odoo (insbesondere Enterprise-Versionen) werden ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter geschlossen.
- (4) Quattro schuldet nicht:
- • die Verfügbarkeit der Odoo-Software,
- • die Fehlerfreiheit des Odoo-Kerns,
- • oder bestimmte Funktionen außerhalb individuell vereinbarter Leistungen.
- (5) Für Leistungen und Verfügbarkeiten von Drittanbietern (z. B. Hosting, APIs, Zahlungsanbieter) übernimmt Quattro keine Haftung.
- §4 Vertragsschluss
- (1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- (2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- • Auftragsbestätigung in Textform,
- • beiderseitige Unterzeichnung oder
- • Leistungsbeginn.
- (3) Quattro ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
- §5 Mitwirkungspflichten
- (1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
- (2) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- (3) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung führen zu einer angemessenen Fristverlängerung.
- (4) Mehraufwand wird gesondert vergütet.
- (5) Quattro ist berechtigt, Leistungen bei fehlender Mitwirkung auszusetzen.
- (6) Der Auftraggeber ist für Datensicherung verantwortlich.
- (7) Bei fehlender Mitwirkung über 30 Tage ist Quattro zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
- §6 Werkleistungen und Abnahme
- (1) Werkleistungen bedürfen der Abnahme.
- (2) Quattro zeigt die Abnahmebereitschaft an.
- (3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
- • keine wesentlichen Mängel innerhalb von mindestens 14 Tagen gerügt werden oder
- • die Leistung produktiv genutzt wird.
- (4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
- (5) Bei agilen Projekten erfolgen Teilabnahmen je Sprint.
- §7 Dienstleistungen
- (1) Dienstleistungen umfassen insbesondere Beratung, Support und Schulungen.
- (2) Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
- (3) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand, sofern nicht anders vereinbart.
- §8 Änderungsverlangen
- (1) Änderungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.
- (2) Quattro prüft Auswirkungen auf Aufwand und Termine.
- (3) Ohne Beauftragung erfolgt keine Umsetzung.
- §9 Termine
- (1) Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich bestätigt.
- (2) Verzögerungen durch höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung verlängern Fristen angemessen.
- §10 Vergütung
- (1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen fällig.
- (2) Abschlagszahlungen sind zulässig.
- (3) Bei Zahlungsverzug kann Quattro Leistungen aussetzen.
- (4) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen Forderungen zulässig.
- §11 Gewährleistung
- (1) Für Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistung mit folgenden Einschränkungen.
- (2) Quattro leistet zunächst Nacherfüllung.
- (3) Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich zulässig.
- (4) Keine Gewähr besteht insbesondere bei:
- • Drittsoftware-Problemen • unsachgemäßer Nutzung
- • Änderungen durch den Auftraggeber
- §12 Haftung
- (1) Unbeschränkte Haftung besteht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.
- (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Quattro nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
- (3) Die Haftung ist je Schadensfall begrenzt auf:
- • 100 % des Auftragswertes oder
- • maximal 250.000 EUR
- (4) Die Gesamthaftung pro Jahr ist auf 500.000 EUR begrenzt.
- (5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn besteht nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.
- §13 Nutzungsrechte
- (1) Quattro räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein.
- (2) Quattro bleibt berechtigt, entwickelte Komponenten, Module und Know-how weiterzuverwenden.
- (3) Open-Source-Bestandteile unterliegen deren jeweiligen Lizenzbedingungen.
- §14 Updates und Wartung
- (1) Ein Anspruch auf Anpassung an neue Odoo-Versionen besteht nicht.
- (2) Updates, Migrationen und Wartung sind gesondert zu vereinbaren.
- §15 Datenverarbeitung
- (1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
- (2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer AVV.
- §16 Vertraulichkeit
- (1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
- (2) Die Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende.
- §17 Referenznennung
- (1) Quattro darf den Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.
§18 Datenherausgabe und Löschung
- (1) Nach Vertragsende erfolgt auf Wunsch eine Datenherausgabe.
- (2) Zusatzaufwand wird vergütet.
- (3) Daten können nach 30 Tagen gelöscht werden.
- §19 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz von Quattro, Hannover.
- §20
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.